Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen: Das Ende der doppelten Besteuerung 2026
Die steuerliche Behandlung von Immobilien-Transaktionen in Deutschland steht vor einem bedeutenden Wendepunkt, der besonders für professionelle Marktteilnehmer und strukturierte Investments von hoher Relevanz ist. Lange Zeit sorgten Unklarheiten im Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für erhebliche finanzielle Risiken bei der Übertragung von Unternehmensanteilen. Wie das Fachportal www.iz.de berichtet, hat der Gesetzgeber nun eine finale Lösung gefunden, um die drohende doppelte Belastung mit der Grunderwerbsteuer endgültig zu beenden. Diese Entwicklung markiert den Schlusspunkt einer mehrjährigen Übergangsphase, die durch tiefgreifende Reformen im Personengesellschaftsrecht eingeleitet wurde und nun in einer harmonisierten Steuergesetzgebung mündet, die für mehr Rechtssicherheit sorgt.
Der Weg aus der Rechtsunsicherheit: Vom MoPeG zur Neuregelung
Um die aktuelle Tragweite der Gesetzesänderung zu verstehen, ist ein Blick auf die jüngere Rechtsgeschichte notwendig. Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz veränderte das Fundament, auf dem viele Immobilienstrukturen basieren, indem es den Begriff der „Gesamthand“ im Gesellschaftsrecht abschaffte. Unter der Gesamthand verstand man juristisch ein gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, das rechtlich vom Privatvermögen getrennt war, aber dennoch eine enge Bindung an die Personen aufwies.
Diese Abschaffung führte zu einem steuerlichen Vakuum: Die Grunderwerbsteuer — eine Steuer, die beim Kauf von Grundstücken oder Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften anfällt — kannte Befreiungsvorschriften, die explizit an das Konzept der Gesamthand geknüpft waren. Ohne die Gesamthand drohten diese Befreiungen wegzufallen. Zunächst konnte eine unmittelbare Mehrbelastung durch das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz abgewendet werden. Dieses Gesetz fungierte als Rettungsanker und verlängerte die bestehenden steuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften im Rahmen einer Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2026. Mit der nun vorliegenden Neuregelung wird diese provisorische Lösung in ein dauerhaftes, rechtssicheres System überführt, das die Besonderheiten moderner Gesellschaftsformen berücksichtigt, ohne die Beteiligten doppelt zur Kasse zu bitten.
Der Mechanismus der Anteilsübertragung und die 90-Prozent-Hürde
Im Zentrum der Diskussion stehen sogenannte Share Deals. Bei einem Share Deal erwirbt ein Investor nicht direkt eine Immobilie (Asset Deal), sondern Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört. Dies ist ein gängiges Instrument, um große Portfolios effizient zu verwalten. Allerdings hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 die Hürden für solche Transaktionen deutlich erhöht. Die maßgebliche Beteiligungsschwelle, ab der Grunderwerbsteuer für die gesamte Immobilie im Hintergrund ausgelöst wird, wurde damals von 95 % auf 90 % gesenkt.
Zusätzlich wurden die sogenannten Vor- und Nachbehaltensfristen massiv ausgeweitet. Diese Fristen legen fest, wie lange ein Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein muss, bevor oder nachdem eine Immobilie steuerfrei (oder steuerbegünstigt) übertragen werden kann. Waren früher Zeiträume von fünf Jahren üblich, müssen Investoren heute Fristen von zehn oder sogar 15 Jahren einplanen. Werden diese Fristen verletzt, greift der Fiskus rückwirkend zu. Die neue Gesetzgebung im Jahr 2026 setzt hier an und verhindert, dass durch die rein formale Umgestaltung von Personengesellschaften — etwa von einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in eine GmbH & Co. KG — steuerliche Tatbestände doppelt ausgelöst werden, nur weil die alte „Gesamthand“ rechtlich nicht mehr existiert.
Marktumfeld 2026: Zinsen und Preisgefüge als Rahmenbedingungen
Die steuerliche Entlastung trifft auf einen Immobilienmarkt, der sich im Jahr 2026 in einer Phase der Konsolidierung befindet. Nachdem die Preise über Jahre hinweg nur eine Richtung kannten, zeigt der Immobilienpreisindex für das Jahr 2025 einen Stand von 98,90 Punkten. Dies verdeutlicht, dass sich das Preisniveau nach den Korrekturen der vorangegangenen Jahre stabilisiert hat, jedoch unter den historischen Höchstständen verweilt. Ein Indexwert ist dabei eine statistische Kennzahl, die Preisveränderungen im Zeitverlauf im Vergleich zu einem Basisjahr (meist auf 100 normiert) darstellt.
Parallel dazu haben sich die Finanzierungskosten auf einem neuen Plateau eingependelt. Die Effektivzinssätze für Wohnungsbaukredite mit einer Zinsbindung von über 10 Jahren liegen im April 2026 bei 3,89 %. Im Vergleich zur Nullzinsphase der frühen 2020er Jahre stellt dies eine erhebliche Belastung für die Kalkulation von Immobilienprojekten dar. In einem Umfeld, in dem die Fremdkapitalkosten (die Zinsen für geliehenes Kapital) bei fast 4 % liegen, gewinnen steuerliche Optimierungen und die Vermeidung von Zusatzbelastungen wie der doppelten Grunderwerbsteuer massiv an Bedeutung. Jede zusätzliche steuerliche Belastung würde die ohnehin knappen Renditemargen weiter unter Druck setzen und Investitionen in den dringend benötigten Wohnraum hemmen.
Die Bedeutung der Fristenregelung für die Praxis
Ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung ist die Harmonisierung der Fristen. Wenn Immobilien innerhalb eines Konzerns oder zwischen verbundenen Gesellschaftern übertragen werden, geschieht dies oft aus strukturellen Gründen, ohne dass sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht tatsächlich ändert. Das deutsche Steuerrecht sieht hierfür unter bestimmten Bedingungen Befreiungen vor. Die Herausforderung der letzten Jahre war, dass durch das MoPeG die Identität der Gesellschaften rechtlich infrage gestellt wurde.
Die Reform von 2026 stellt nun klar, dass die Umwandlung oder Modernisierung einer Personengesellschaft nicht als schädlicher Erwerbsvorgang gewertet wird, sofern die wirtschaftliche Beteiligungsstruktur identisch bleibt. Für Investoren bedeutet dies, dass die 10- und 15-jährigen Haltefristen nicht durch rein formale Akte neu zu laufen beginnen. Ohne diese Klarstellung hätten viele Bestandshalter vor dem Problem gestanden, dass eine notwendige Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge an das neue Recht eine Lawine an Grunderwerbsteuer ausgelöst hätte — ein Szenario, das als „doppelte Besteuerung“ bezeichnet wurde, da die Steuer oft schon beim ursprünglichen Erwerb oder bei früheren Umstrukturierungen thematisiert worden war.
Strategische Implikationen für die Portfoliogestaltung
Die neue Rechtssicherheit ermöglicht es Marktteilnehmern, ihre Portfolios wieder aktiver zu managen. In den Jahren 2024 und 2025 herrschte aufgrund der unsicheren Lage oft Attentismus — also ein abwartendes Verhalten der Investoren. Niemand wollte eine Transaktion riskieren, die durch eine unklare Gesetzeslage teuer besteuert werden könnte. Mit dem Ende der doppelten Besteuerung kehrt ein Stück Kalkulierbarkeit zurück.
Besonders bei komplexen Share Deals, bei denen Anteile von weniger als 90 % übertragen werden, um unter der Steuerschwelle zu bleiben, ist die genaue Kenntnis der Fristen essenziell. Die Ausweitung der Fristen auf bis zu 15 Jahre im Jahr 2021 hat Share Deals bereits weniger attraktiv für kurzfristige Spekulationen gemacht. Die aktuelle Regelung im Jahr 2026 zielt darauf ab, den langfristig orientierten Bestandshalter zu schützen, der seine Strukturen modernisieren muss, ohne durch den Wegfall der Gesamthand bestraft zu werden. Dies fördert die Professionalisierung des Marktes, da transparente und moderne Gesellschaftsformen nun steuerlich nicht mehr benachteiligt werden.
Einordnung für Investoren
Für Investoren stellt die Beendigung der doppelten Besteuerung bei Anteilsübertragungen ein wichtiges Signal der Verlässlichkeit dar. In einem Marktumfeld, das durch einen Immobilienpreisindex von 98,90 und Finanzierungskosten von 3,89 % (Stand April 2026) geprägt ist, rückt die steuerliche Strukturierung wieder stärker in den Fokus der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Zeiten, in denen Wertsteigerungen allein durch Marktwachstum alle steuerlichen Ineffizienzen überdeckten, sind vorbei. Heute entscheidet die Präzision in der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung maßgeblich über den Erfolg eines Investments.
Die Neuregelung ist jedoch kein Freibrief für steuerfreie Transaktionen. Die Senkung der Beteiligungsschwelle auf 90 % und die langen Haltefristen bleiben bestehen und fordern eine langfristige strategische Planung. Investoren müssen genau prüfen, wie ihre bestehenden Strukturen unter dem MoPeG bewertet werden und ob die Übergangsregelungen bis Ende 2026 optimal genutzt wurden oder ob nun Anpassungsbedarf nach dem neuen Gesetz besteht. Das Risiko liegt weiterhin in der Komplexität: Verstöße gegen die Behaltensfristen können auch Jahre später zu massiven Steuernachzahlungen führen, die inklusive Zinsen die Rentabilität eines Objekts gefährden.
Positiv zu bewerten ist, dass der Gesetzgeber die strukturellen Nachteile von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften (wie der GmbH) weitgehend abgemildert hat. Dies erhält die Flexibilität für Familienunternehmen und kleinere Investorengruppen, die Personengesellschaften aufgrund ihrer administrativen Vorteile bevorzugen. Dennoch bleibt die Grunderwerbsteuer eine der größten Hürden für den Immobilienverkehr in Deutschland. Während die doppelte Besteuerung nun Geschichte ist, bleibt die absolute Steuerlast durch hohe Hebesätze in den Bundesländern ein Kostenfaktor, der jede Kalkulation dominiert.
Für eine individuelle Bewertung empfiehlt sich die Beratung durch einen qualifizierten Immobilienexperten oder Steuerberater.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Kauf- oder Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Die dargestellten Szenarien und Daten beruhen auf dem Stand von 2026 und können sich durch künftige Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen ändern. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
Quellen
- www.iz.de
- Deutsche Bundesbank – Zeitreihe BBK01.WPWQ01.Q, 2025
- destatis.de
- iwkoeln.de
- immowelt.de
- engelvoelkers.com
- sparkasse.de
- bundeswirtschaftsministerium.de



